Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaft können in Deutschland aktuell zwischen drei Steuermodellen wählen: Steuerklasse 3/5, Steuerklasse 4/4 oder Steuerklasse 4/4 mit Faktor. Das sogenannte Ehegattensplitting betrifft die Steuerklassen 3 und 5.
Hierbei reichen Eheleute beim Finanzamt eine gemeinsame Steuererklärung ein, um von Steuervorteilen zu profitieren. Denn je höher der Gehaltsunterschied als Paar, umso höher sind die Steuerersparnisse. Das verhindere die Gleichberechtigung, sagen Kritiker*innen.
Mit dem Ehegattensplitting könnte daher auch laut Bundesregierung bald Schluss sein. Wann es so weit ist und wieso es überhaupt gestrichen wird, erklären wir euch.
Daraus ergeben sich die Lohnunterschiede von Steuerklasse 3 und 5
Gut zu wissen: Beim Ehegattensplitting ergibt sich die unterschiedliche Besteuerung zum einen aus den Steuerfreibeträgen. Jede Person, ob erwerbstätig oder nicht, erhält einen jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 10.908 Euro, der nicht versteuert werden muss.
Beim Steuermodell 3/5 wird dieser Freibetrag auf die Person mit Steuerklasse 3 übertragen. Die Person mit Steuerklasse 5 versteuert ihr monatliches Einkommen also ohne Grundfreibetrag und hat daher unterjährig eine hohe monatliche steuerliche Belastung, während die Person mit Steuerklasse 3 monatlich von dem angerechneten Grundfreibetrag profitiert.
Des Weiteren werden beim Ehegattensplitting verheiratete Paare mit besonders hohen Gehaltsunterschieden steuerlich bevorzugt.
Abschaffung geplant? Das Ehegattensplitting in der Kritik
Das Ehegattensplitting wurde 1958 eingeführt, einer Zeit, in der lediglich eine Person im Haushalt für das Familieneinkommen zuständig war. Der Übertrag des Grundfreibetrags auf die erwerbstätige Person war demnach sinnvoll, da die (care-arbeitende) Person ohne Einkommen ihren Steuerfreibetrag nicht benötigte.
Da in heutigen Partnerschaften vorwiegend beide Eheleute zum Familieneinkommen beitragen, sind die Steuerklassen 3 und 5 oftmals nicht mehr zeitgemäß. Zudem erhalten verheiratete Paare mit besonders hohen Gehaltsunterschieden steuerliche Vorteile, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung).
Die Kritik: Diese Steuervorteile führen dazu, dass Frauen, die meist weniger verdienen als der Mann, häufig in niedrig bezahlten Jobs bleiben und sich finanziell abhängig vom besserverdienenden Partner machen. Denn: je höher der Einkommensunterschied, umso höher auch die Steuervergünstigungen. Dem will die Ampelkoalition ein Ende machen und für mehr Gleichberechtigung sorgen.
Mehr dazu hier: Steuerklasse fünf: Wann lohnt sie sich?
Aus fürs Ehegattensplitting: Das plant die Bundesregierung
Auch die Bundesregierung hat die Problematik erkannt und plant nun zur Förderung der Gleichstellung eine Reform der Lohnsteuer. Als Alternative zum Steuermodell 3/5 rückt das Faktorverfahren mit den Steuerklassen 4/4 stärker in den Fokus. Bedeutet also: Der geringverdienende Partner soll künftig weniger stark besteuert werden.
Alternativen zeigen auch Steuermodelle aus anderen EU-Staaten. In Schweden, den Niederlanden und Österreich gilt die Individualbesteuerung. Jede berufstätige Person zahlt demnach den entsprechenden Steuersatz auf das jeweilige Einkommen. Eine Zusammenveranlagung gibt es nicht.
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Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP plant laut aktuellem Koalitionsvertrag, das Ehegattensplitting anzugehen und eine Alternative zu bieten. Ob und wann die Pläne bis Auslaufen des Koalitionsvertrags im Herbst 2025 konkret umgesetzt werden und wie diese Alternative aussehen könnte, ist jedoch bisher nicht bekannt.