Die Kosten für Energie steigen weiter und auch Vermieter versuchen so gut es geht, beispielsweise durch das Abstellen des Warmwassers, Geld zu sparen. Doch ist das denn überhaupt erlaubt?
Nein, das Warmwasser abzustellen, ist nicht erlaubt: „Es gibt eine sogenannte Grundversorgung im Mietrecht, dazu gehört die Warmwasserversorgung“, erklärt Gert Reeh, der Vorsitzende des Miterverbundes Hessen gegenüber „tagesschau.de„.
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Sollte der Vermieter dies dennoch tun, können Mieter mit einer einstweiligen Verfügung reagieren: „Die einstweilige Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Wenn der Vermieter nicht kommt, können die Bewohner einen Installateur bestellen, und auch einen Schlüsseldienst, wenn die Anlage abgesperrt ist“. Außerdem sei der Vermieter verpflichtet Schadensersatz zu zahlen, falls Mieter anderswo Warmwasser zum Duschen beziehen müssten, wie zum Beispiel in Schwimmbädern.
Mieterhöhung wegen Inflation?
Auch drosseln Vermieter immer häufiger die Heiztemperatur ihrer Mieter. Dies ist jedoch laut aktueller Rechtssprechung nur zwischen 22 und 6 Uhr gestattet und eine Temperatur von 17 bis 18 Grad darf hierbei nicht unterschritten werden. Der Wohnkonzern Vonovia plant dies sogar für die kommende Heizperiode vorzunehmen. So sollen durch die Drosselung auf 17 Grad zwischen 23 und 6 Uhr rund acht Prozent der Energiekosten eingespart werden, berichtet „tagesschau.de“. Reeh hält dies jedoch für problematisch, da es auch Menschen gebe, die zu diesen Uhrzeiten noch wach sind und heizen möchten, wie Schichtarbeiter*innen und ältere Menschen.
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Durch die steigenden Kosten verlangen einige Vermieter zudem eine Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung ihrer Mieter. Wie „Advocard“ informiert, darf der Vermieter die Betriebskostenabrechnung das ganze Jahr über, zu dem Betrag erhöhen, der bei der letzten Betriebskostenabrechnung nachgezahlt werden musste. Der Mieterbund Hessen empfiehlt den Mietern, angesichts der hohen Energiekosten dennoch, die Vorauszahlung anpassen zu lassen, um eine erhöhte Nachzahlung im Folgejahr zu vermeiden.
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Ob die Miete angehoben werden darf, entscheidet der örtliche Mietspiegel. Eine willkürliche Erhöhung der Miete sei nicht rechtens. „Es gibt eine Kappungsgrenze, so dass innerhalb von drei Jahren die Miete nur um 15 Prozent angehoben werden kann“, erklärt Gert Reeh. Wurde die Miete erhöht, darf die nächste Erhöhung frühestens in 15 Monaten wieder erfolgen.