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Fünf Fakten über dein Urlaubsrecht, die du unbedingt kennen solltest

Flamingo-Schwimmreifen im Wasser mit einem Koffer drin.
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Urlaubsrecht: Diese 5 Fakten solltest du kennen!

Mit Urlaubsrecht hast du dich noch nie so richtig befasst? Wir haben 5 Fakten zusammengefasst, die du unbedingt kennen solltest.

Inhaltsverzeichnis

Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub – Das ist die Devise von vielen Arbeitnehmer*innen. Klar, der Job macht Spaß und man geht auch gern zur Arbeit… Und trotzdem freuen sich doch alle auf den wohlverdienten Urlaub. Mit dem Thema Urlaubsrecht kommt man jedoch in den wenigsten Fällen in Berührung.

Kein Wunder, bei den vielen Rechten und Pflichten, die es gibt, kann man schnell mal den Überblick verlieren. Wir haben dir deshalb die sechs wichtigsten Fakten zusammengestellt, die du in Sachen Urlaubsrecht unbedingt wissen solltest!

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1. Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?

Jein. Für den vollen Urlaubsanspruch musst du schon mindestens sechs Monate lang auf der Stelle beschäftigt sein. Eine dreiwöchige Reise oder ähnliches solltest du für das erste halbe Jahr deiner neuen Stelle also nicht planen.

Kürzere Urlaube sind allerdings möglich: Mit jedem Monat im Unternehmen hast du Anspruch auf 1/12 deines Jahresurlaubs – sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Wer noch in der Probezeit ist, hat nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
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2. Darf mein Chef oder meine Chefin mir vorschreiben, wann ich Urlaub nehmen darf?

Eigentlich darf man sich den Urlaub doch so legen, wie man möchte, oder? Tatsächlich müssen Arbeitgeber*innen Wünsche zwar berücksichtigen, es steht ihnen aber grundsätzlich zu, den Zeitpunkt für eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen, selbst festzulegen.

Laut Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 BUrlG) sind „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“ mögliche Gründe, warum Arbeitgeber*innen den Wunschurlaub ablehnen können.

Bestehen „dringende betriebliche Gründe“ kann ein Betriebsurlaub durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin angeordnet werden. Im Jahr 1981 entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (1 ABR 79/92), dass 3/5 des Urlaubs durch den oder die Arbeitgeber*in bestimmt werden kann.

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3. Darf ich Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen?

Nein. Rechtlich gesehen müssen Urlaubstage genau in dem Jahr aufgebraucht werden, für das sie gedacht sind. Bei unvorhergesehenen Gründen wie einem Personalengpass oder einem plötzlichen Anstieg des Arbeitsvolumens ist es möglich, den Resturlaub erst im neuen Jahr zu nehmen – allerdings vor dem 31. März.

Auch, wenn Arbeitnehmer*innen krank werden und ihren Urlaub am Jahresende nicht antreten können, dürfen sie die freien Tage noch bis zum 31. März des Folgejahres nehmen. Bei Arbeitsausfällen über längere Zeit kann der Urlaubsanspruch sogar noch bis zu 15 Monate erhalten bleiben, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Für diese Regelung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nötig.

Je nach Unternehmen oder Tarifvertrag gelten aber andere Regeln. Dann dürfen Mitarbeiter*innen auch ohne Gründe einige wenige Tage ins neue Jahr übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der Urlaubsanspruch aber nicht einfach verfällt, wenn ein Mitarbeiter keine freien Tage beantragt. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sei gegenüber dem Unternehmen die schwächere Partei und könnte aus Angst vor negativen Konsequenzen abgeschreckt sein, den Urlaub zu beanspruchen. Damit der Urlaubsanspruch verfällt, müssen Arbeitgeber*innen nachweisen, die Mitarbeiter*innen über den Resturlaub und den drohenden Verfall aufgeklärt zu haben.

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aufklären, dass der Urlaub verfallen wird.
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4. Kann ich mir meinen Resturlaub auszahlen lassen?

Nein. Da Urlaub laut Gesetz der Erholung dient, können sich Mitarbeiter*innen übrige Urlaubstage nicht einfach bezahlen lassen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und der oder die Mitarbeiter*in keine Möglichkeit mehr hat, den Urlaub vorher noch zu nehmen. In diesem Fall darf er sich die Urlaubstage auszahlen lassen. Aufgrund der anfallenden Steuern lohnt sich das jedoch in der Regel nicht!

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt auch für diese Situation: Setzt ein Unternehmen die Mitarbeiter*innen über Resturlaub und den möglichen Verfall nicht in Kenntnis, muss er ausgezahlt werden.

5. Muss ich für Heiligabend und Silvester extra einen ganzen Urlaubstag nehmen?

Ja. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Arbeitnehmer*innen per Gesetz jeweils einen ganzen Urlaubstag beantragen.

Allerdings kommen viele Unternehmen ihren Mitarbeiter*innen entgegen und geben ihnen nachmittags oder sogar den jeweils ganzen Tag frei. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Es gilt, was in deinem Arbeitsvertrag zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Karriere, Beruf und Berufung – trau dich und beschäftige dich aktiv mit deinen beruflichen Zielen. Lies dich ein und vernetze dich mit anderen. So wirst du nach und nach deine Bestimmung finden und kannst einen Beitrag leisten. Dein beruflicher Erfolg liegt in deiner Hand.