Im Herbst erfreuen wir uns an die schönen bunten Blätter der Bäume. Doch auf Gehwegen, vor allem bei Nässe, kann das hübsche Laub ganz schön rutschig und sogar gefährlich werden. Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, das Laub wegzufegen?
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Es ist die Pflicht der Gemeinde, Gehwege und Straßen vom Herbstlaub zu befreien, berichtet die „ERGO Versicherung„. Diese Aufgabe kann jedoch an die Wohneigentümer übertragen werden, womit auch Mieter verpflichtet werden können, die Wege zu räumen. Das ist allerdings nur rechtens, wenn es auch im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich benannt wird.
Dann wird das Laubfegen Pflicht!
Wird das Laubfegen nicht im Mietvertrag oder der Hausordnung erwähnt, gilt für den Mieter auch keine Pflicht, den Gehweg vor seiner Haustüre von Blättern zu befreien. Der Vermieter muss dann einen Dienstleister beauftragen, dessen Kosten über die Nebenkosten der Mieter abgerechnet werden.
Ist die Räumpflicht im Mietvertrag enthalten, gibt es einige Regeln, die die Mieter beachten müssen: Das Räumen der Wege muss werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr und am Wochenende ab 9 Uhr stattfinden. Mit dem Zusammenkehren der Blätter ist es nicht getan. Deshalb ist auch der Ort der Laub-Entsorgung zu beachten. Gullys und Wälder sind zum Beispiel absolut tabu!
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Von einem Laubbläser raten Tierschützer außerdem ab, weil sie tödlich sein können für Tiere, die sich im Laub verstecken oder dort ruhen. Hier greift ihr besser zu einem Rechen, einem Besen und Laubsammlern. Die Regeln zur Räumpflicht sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb ihr euch bei eurer Gemeinde informieren solltet.