Für viele ist Halloween die schönste Zeit des Jahres. Denn kein anderes Fest bietet den Anlass, sich mal so richtig gruselig zu verkleiden und ordentlich zu feiern. Doch auch wenn es so scheint, ist an Halloween nicht alles erlaubt.
Ob Hexe, Vampir, Zombie oder Werwolf – je schauriger, gruseliger und ausgefallener die Kostüme an Halloween sind, desto besser. So manch eine Horror-Gestalt gibt es natürlich auch in der Version „sexy“. Aber Achtung: Das Kostüm sollte nicht zu knapp und zu freizügig ausfallen. Denn zu viel Haut zeigen, fällt unter den Punkt „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ und ist laut §§ 183 und 183a des Strafgesetzbuchs verboten.
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Doch auch zu viel des Guten kann eine Strafe zur Folge haben. Laut des Vermummungsgesetzes, dürfen Verkleidete ihr Gesicht im öffentlichen Raum nicht verhüllen. Und es gibt noch viele weitere Kostüme, die an Halloween nicht gestattet sind.
Falsche Waffen
Eine unechte Waffe kann schnell mit einer echten Waffe verwechselt werden und Panik in der Öffentlichkeit auslösen. Das Mitführen einer solchen Waffe ist demnach laut § 42a des deutschen Waffengesetzes untersagt und kann extreme Strafen zur Folge haben. Zum Beispiel können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
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Volksverhetzung
Kostüme in Anlehnung an den Nationalsozialismus oder andere Rechtsextremistische Verkleidungen sind streng verboten. Wer diese Kostüme trägt, muss mit enormen Geldstrafen oder sogar einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren rechnen.
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Uniformen
Ist das Kostüm einer bestimmten Berufsform nicht mehr von der echten Dienstuniform zu unterscheiden, können nach § 132a des Strafgesetzbuches hohe Geld- oder Freiheitsstrafen die Folge sein. Der Grund dafür ist, dass sich Hilfesuchende im Notfall eventuell an die falschen Hilfskräfte wenden.